
- Umstellung auf BIC und IBAN in der
Finanzverwaltung (FinanzOnline) ... Näheres dazu
- Dienstnehmer-Anmeldung ab 2008 ... Näheres dazu
- Steuerbegünstigungen für KMUs und Freiberufler ab 2007 ... Näheres dazu
- Aufbewahrungspflicht – Wie lange sind Unterlagen aufzubewahren? ... Näheres dazu
- Rechnungsmerkmale – Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen? ... Näheres dazu
- Zinssätze – In welcher Höhe verrechnet das Finanzamt Zinsen? ... Näheres dazu
Trotz sorgfältiger Recherche und Kontrolle können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Im Falle von Zweifelsfragen oder Unklarheiten bitten wir Sie die Kanzlei zu kontaktieren.
Umstellung auf BIC und IBAN in der Finanzverwaltung
(FinanzOnline)
Aufgrund der Einführung eines einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr (SEPA - Single Euro Payments Area) wird von der Finanzverwaltung ab 17.11.2009 an Stelle von Bankleitzahl und Kontonummer nur mehr BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) verwendet.
Werden Rückzahlungsanträge in FinanzOnline im Dialogverfahren
eingereicht, d.h. online eingegeben, sind in zwei Feldern nunmehr BIC
und IBAN anzugeben. Für die Übermittlung im Datenstromverfahren ist ein
entsprechendes Update durch den Softwarehersteller erforderlich. In
diesem Fall ist eine entsprechende Anpassung in den Kanzleien
erforderlich und in den Grunddaten der Klienten die jeweiligen BIC und
IBAN Codes abzuspeichern.
(vgl. Steuernews 11/07: "Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2007/08/Ab 1.1.2008 ist zu beachten/Pkt. 1"
Ab 1.1.2008 müssen Dienstgeber alle neu eintretenden Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer und Lehrlinge) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anmelden.
Das heißt, die Anmeldung zur Pflichtversicherung muß vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein.
Sollten im Einzelfall vor Arbeitsantritt noch nicht alle für die Pflichtversicherung erforderlichen Daten bekannt sein, kann die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen.
Erster Schritt ist die Mindestangaben-Anmeldung. Diese umfasst
- die Dienstgeberkontonummer,
- den Namen,
- die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person,
- Ort und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
In Ausnahmefällen kann die Mindestangaben-Anmeldung ab 2008 auch per FAX (05/780 761) oder telefonisch (05/780 760) erstattet werden.
Im vergangenen Mai wurde das KMU-Förderungsgesetz im Nationalrat beschlossen. Neben einkommensteuerlichen Begünstigungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner findet sich darin auch die Ausdehnung der (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmergrenze auf EUR 30.000. Im Einzelnen betrifft das vom Gesetzgeber beschlossene Maßnahmenpaket folgende 3 Bereiche:
10%iger Freibetrag für investierte Gewinne
(vgl. Steuernews 11/07: "Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2007/08/Pkt. 2")
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können ab dem Jahr 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal aber EUR 100.000 pro Jahr, steuerfrei stellen. Vorausgesetzt wird, daß sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und der (steuerfrei gestellte) Gewinnanteil in abnutzbare Anlagegüter oder bestimmte Wertpapiere investiert wird.
Die im Rahmen dieser Investitionsbegünstigung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Wird dabei die 4-jährige Behaltefrist nicht eingehalten, kommt es zu einer Nachversteuerung. Explizit von der Begünstigung nicht erfaßt sind beispielsweise Investitionen in Gebäude, PKW und geringwertige Wirtschaftsgüter.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die derzeit bestehende Kleinunternehmergrenze von EUR 22.000 wird ab 2007 auf 30.000 angehoben. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf einen Nettobetrag , wobei eine innerhalb von 5 Jahren erfolgende einmalige Überschreitung um maximal 15% unschädlich ist.
Erweiterte Möglichkeit des Verlustvortrages
Bislang gibt es für Einahmen-Ausgaben-Rechner nur eine eingeschränkte Möglichkeit, Verluste steuerlich zu verwerten. Es dürfen lediglich sogenannte Anlaufverluste (Verluste aus den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit) - allerdings zeitlich nicht begrenzt - steuerlich verwertet werden, indem sie mit einem positiven Einkommen gegengerechnet werden.
Ab 2007 bleibt der Verlustvortrag nun nicht mehr auf Anlaufverluste beschränkt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben ab der Veranlagung 2007 die Möglichkeit, ihre Verluste ganz normal vorzutragen, wie dies auch bilanzierende Unternehmen offen steht, allerdings mit der Maßgabe, daß die Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren enstanden sein müssen.
Im Gegensatz zum bilanzierenden Unternehmen ist beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner allerdings die Möglichkeit der steuerlichen Verwertung mit 3 Jahren begrenzt.
Die Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere besteht gemäß § 132 BAO für die Dauer von 7 Jahren. Sie hat für die Unterlagen des Kalenderjahres 1998 grundsätzlich am 31.12.2005 geendet (Achtung: bei abweichendem Wirtschaftsjahr dürfen nur diejenigen Belege vernichtet werden, die sich auf das im Jahr 1998 endende Wirtschaftsjahr beziehen!).
Aufzeichungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind gemäß § 18 Abs. 10 UStG hingegen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig. Unter Umständen kann sich diese Aufbewahrungsfrist auf insgesamt 22 Jahre verlängern (bei bestimmten, gemischt genutzten Grundstücken).
Alle Unterlagen sind jedenfalls dann auch länger aufzubewahren, wenn sie für anhängige Abgabenverfahren (§ 132 Abs. 1 BAO) bzw. für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Betroffene Parteistellung hat, (§ 212 HGB) von Bedeutung sind.
Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die für zivilrechtliche oder steuerrechtliche Beweisführungen auch in Hinkunft Bedeutung haben könnten (z.B. Kaufverträge, sonstige langfristige Verträge, Dienstverträge, Kreditverträge, etc.).
Bei Zweifels- oder Detailfragen zur Aufbewahrungsfrist stehen wir gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Rechnungsmerkmale – Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen?
Achtung - Neues Rechnungsmerkmal ab 1. Juli
2006!
Rechnungen müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Steuerprozentsatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Nummer
- UID-Nummer des die Rechnung ausstellenden Unternehmers
- UID-Nummer des Rechnungsempfängers, sofern Rechnungsbetrag über €
10.000,-- (inklusive USt)
Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,-- inklusive USt)
genügen die folgenden Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuerprozentsatz
Basiszinssatz der ÖNB: 0,38%
Stundungszinsen: 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
somit 4,88%
Aussetzungszinsen: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
somit 2,38%
Anspruchszinsen: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
somit 2,38%




