Maurer & Maurer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GesmbH
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Trotz sorgfältiger Recherche und Kontrolle können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Im Falle von Zweifelsfragen oder Unklarheiten bitten wir Sie die Kanzlei zu kontaktieren.

Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung ab dem Kalenderjahr 2012

Beitragsgrundlagen für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z. 1-3 GSVG und § 2 Abs. 2 FSVG

 monatlich
   jährlich   
MindestBG in der PV ab dem 4. Jahr 654,83 7.857,96
MindestBG in der KV ab dem 4. Jahr
(27. GSVG-Novelle ab 2003)
671,02 8.052,24
Reduzierte MindestBG für Anfänger für die ersten 3 PV-Jahre und für das 3. KV-Jahr
(23. GSVG-Novelle ab 1999)
537,78
6.453,36
Fixe BG für Anfänger für die ersten 2 KV-Jahre
(27. GSVG-Novelle ab 2003)
537,78 6.453,36
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG
4.935,00
59.220,00

Versicherungsgrenzen und Beitragsgrundlagen für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG
                                                                                                                                              
monatlich    jährlich  
Versicherungsgrenze Haupterwerb
--- 6.453,36
MindestBG Haupterwerb
537,78
6.453,36
Versicherungsgrenze Nebenerwerb
--- 4.515,12
MindestBG Nebenerwerb
376,26
4.515,12

Sonstiges
                                                                                                                                                        
monatlich     jährlich  
Geringfügigkeitsgrenze ASVG
376,26
---
Höchstbeitragsgrundlage ASVG
4.230,00
(141,00/Tag)
59.220,00
Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG
--- 4.515,12
Unfallversicherungsbeitrag
8,25 99,00
Der Aktualisierungsfaktor beträgt: 1,052





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Neue UVA- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungsgrenzen ab 2011

Ab 1. Jänner 2011 gelten für Unternehmer im Zusammenhang mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung folgende neue Grenzen:

Nettovorjahresumsatz
UVA-Zeitraum
Verpflichtung zur UVA-Einreichung
bis EUR 30.000
vierteljährlich
nein
über EUR 30.000 bis EUR 100.000     
vierteljährlich
ja
über EUR 100.000
monatlich
ja

Achtung: Von der Verpflichtung zur Abgabe der UVA´s (bei Unternehmern bis EUR 30.000,00 Umsatz) ist man nur dann befreit, wenn die Abgaben spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.

Sofern ein Internet-Anschluss vorhanden ist, ist die UVA-Einreichung mittels Finanzonline vorzunehmen.

Kleinunternehmer mit Jahresumsätzen bis EUR 30.000,00, die nicht zur Steuerpflicht optiert haben, sind ab 2011 nicht mehr verpflichtet Jahresumsatzsteuererklärungen abzugeben.


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Steuerbegünstigungen für KMUs und Freiberufler ab 2010

Ab dem Jahr 2010 können natürliche Personen einen Gewinnfreibetrag von 13 % geltend machen. Der Gewinnfreibetrag (GFB) kann sowohl von Freiberuflern, Gewerbetreibenden als auch Land- und Forstwirten geltend gemacht werden. Die Ausnutzung dieses GFB ist aber nicht auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner beschränkt, auch bilanzierende Steuerpflichtige können den GFB in Anspruch nehmen. Allerdings können nur betriebliche Einkünfte davon profitieren (kein Vorteil daher zB für Vermietung und Verpachtung).

Der Gewinnfreibetrag ist zweistufig:

1) Zum einen gibt es den Grundfreibetrag bis zu einer Gewinnhöhe von € 30.000,00. Bis zu dieser Grenze können 13 % vom Gewinn (auch ohne Investitionen) steuerfrei belassen werden.

2) Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Diese Investitionen müssen mindestens eine Nutzungsdauer von 4 Jahren haben. Auch bestimmte Wertpapiere zählen dazu, wenn sie mindestens 4 Jahre dem Unternehmen gewidmet werden. Von der Begünstigung ausgenommene Investitionen sind Gebäude und Herstellungsaufwendungen auf Gebäude, PKW’s und Kombis, EDV-Software, Luftfahrzeuge und GWG’s, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen Unternehmen erworben wurden.

Jedoch kann der Freibetrag in Summe nur € 100.000,00 betragen.


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Abschaffung Kreditvertragsgebühr ab 1.1.2011

Der Gesetzesentwurf des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 (Stand: 29. November 2010) sieht vor, die Rechtsgeschäftsgebühr für Kredite und Darlehen (sogenannte Kreditvertragsgebühr) von derzeit 0,8 bzw. 1,5% des Nominales ersatzlos abzuschaffen. Ferner soll auch die Rechtsgeschäftsgebühr für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte, die mit Darlehens- und Kreditverträgen zusammenhängen, abgeschafft werden. Daher sollten vorläufig (bis zum 1. Jänner 2011) – sofern möglich – keine neuen Darlehens- und Kreditverträge abgeschlossen sowie Darlehenszuzählungen soweit möglich auf das Jahr 2011 verschoben werden.
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Umstellung auf BIC und IBAN in der Finanzverwaltung (FinanzOnline)

Aufgrund der Einführung eines einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr (SEPA - Single Euro Payments Area) wird von der Finanzverwaltung ab 17.11.2009 an Stelle von Bankleitzahl und Kontonummer nur mehr BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) verwendet.

Werden Rückzahlungsanträge in FinanzOnline im Dialogverfahren eingereicht, d.h. online eingegeben, sind in zwei Feldern nunmehr BIC und IBAN anzugeben. Für die Übermittlung im Datenstromverfahren ist ein entsprechendes Update durch den Softwarehersteller erforderlich. In diesem Fall ist eine entsprechende Anpassung in den Kanzleien erforderlich und in den Grunddaten der Klienten die jeweiligen BIC und IBAN Codes abzuspeichern.

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Dienstnehmer-Anmeldung ab 2008
(vgl. Steuernews 11/07: "Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2007/08/Ab 1.1.2008 ist zu beachten/Pkt. 1"

Ab 1.1.2008 müssen Dienstgeber alle neu eintretenden Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer und Lehrlinge) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anmelden.

Das heißt, die Anmeldung zur Pflichtversicherung muß vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein.

Sollten im Einzelfall vor Arbeitsantritt noch nicht alle für die Pflichtversicherung erforderlichen Daten bekannt sein, kann die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen.

Erster Schritt ist die Mindestangaben-Anmeldung. Diese umfasst
  • die Dienstgeberkontonummer,
  • den Namen,
  • die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person,
  • Ort und
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Im zweiten Schritt sind die noch fehlenden Angaben binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzumelden.

In Ausnahmefällen kann die Mindestangaben-Anmeldung ab 2008 auch per FAX (05/780 761) oder telefonisch (05/780 760) erstattet werden.


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Steuerbegünstigungen für KMUs und Freiberufler ab 2007

Im Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz im Nationalrat beschlossen. Neben einkommensteuerlichen Begünstigungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner findet sich darin auch die Ausdehnung der (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmergrenze auf EUR 30.000. Im Einzelnen hat das vom Gesetzgeber beschlossene Maßnahmenpaket folgende 3 Bereiche betroffen:

10%iger Freibetrag für investierte Gewinne

Achtung: Die Inanspruchnahme des FBIG´s war nur bis zum Jahr 2009 möglich. Ab dem 1.1.2010 wurde der Gewinnfreibetrag eingeführt (vgl. separater Artikel in den FAQ).

Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte konnten ab dem Jahr 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal aber EUR 100.000 pro Jahr, steuerfrei stellen. Vorausgesetzt wird, daß sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und der (steuerfrei gestellte) Gewinnanteil in abnutzbare Anlagegüter oder bestimmte Wertpapiere investiert wird.

Die im Rahmen dieser Investitionsbegünstigung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Wird dabei die 4-jährige Behaltefrist nicht eingehalten, kommt es zu einer Nachversteuerung. Explizit von der Begünstigung nicht erfaßt sind beispielsweise Investitionen in Gebäude, PKW und geringwertige Wirtschaftsgüter.

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die derzeit bestehende Kleinunternehmergrenze von EUR 22.000 wird ab 2007 auf 30.000 angehoben. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf einen Nettobetrag , wobei eine innerhalb von 5 Jahren erfolgende einmalige Überschreitung um maximal 15% unschädlich ist.

Erweiterte Möglichkeit des Verlustvortrages
Bislang gibt es für Einahmen-Ausgaben-Rechner nur eine eingeschränkte Möglichkeit, Verluste steuerlich zu verwerten. Es dürfen lediglich sogenannte Anlaufverluste (Verluste aus den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit) - allerdings zeitlich nicht begrenzt - steuerlich verwertet werden, indem sie mit einem positiven Einkommen gegengerechnet werden.

Ab 2007 bleibt der Verlustvortrag nun nicht mehr auf Anlaufverluste beschränkt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben ab der Veranlagung 2007 die Möglichkeit, ihre Verluste ganz normal vorzutragen, wie dies auch bilanzierende Unternehmen offen steht, allerdings mit der Maßgabe, daß die Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren enstanden sein müssen.

Im Gegensatz zum bilanzierenden Unternehmen ist beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner allerdings die Möglichkeit der steuerlichen Verwertung mit 3 Jahren begrenzt.


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Aufbewahrungspflicht - Wie lange sind Unterlagen aufzubewahren?

Die Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere besteht gemäß § 132 BAO für die Dauer von 7 Jahren. Sie hat für die Unterlagen des Kalenderjahres 1998 grundsätzlich am 31.12.2005 geendet (Achtung: bei abweichendem Wirtschaftsjahr dürfen nur diejenigen Belege vernichtet werden, die sich auf das im Jahr 1998 endende Wirtschaftsjahr beziehen!).

Aufzeichungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind gemäß § 18 Abs. 10 UStG hingegen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig. Unter Umständen kann sich diese Aufbewahrungsfrist auf insgesamt 22 Jahre verlängern (bei bestimmten, gemischt genutzten Grundstücken).

Alle Unterlagen sind jedenfalls dann auch länger aufzubewahren, wenn sie für anhängige Abgabenverfahren (§ 132 Abs. 1 BAO) bzw. für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Betroffene Parteistellung hat, (§ 212 HGB) von Bedeutung sind.

Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die für zivilrechtliche oder steuerrechtliche Beweisführungen auch in Hinkunft Bedeutung haben könnten (z.B. Kaufverträge, sonstige langfristige Verträge, Dienstverträge, Kreditverträge, etc.).

Bei Zweifels- oder Detailfragen zur Aufbewahrungsfrist stehen wir gerne auch telefonisch zur Verfügung.


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Rechnungsmerkmale – Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen?

Achtung - Neues Rechnungsmerkmal ab 1. Juli 2006!

Rechnungen müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • Steuerprozentsatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummer
  • UID-Nummer des die Rechnung ausstellenden Unternehmers
  • UID-Nummer des Rechnungsempfängers, sofern Rechnungsbetrag über € 10.000,-- (inklusive USt)


Bei  Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,-- inklusive USt) genügen die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuerprozentsatz

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Zinssätze - In welcher Höhe verrechnet das Finanzamt Zinsen?

Basiszinssatz der ÖNB:  0,38%
Stundungszinsen: 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, somit  4,88%
Aussetzungszinsen: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, somit  2,38%
Anspruchszinsen: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, somit  2,38%


Trotz sorgfältiger Recherche und Kontrolle können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Im Falle von Zweifelsfragen oder Unklarheiten bitten wir Sie die Kanzlei zu kontaktieren.

Unser Tipp für Sie!

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